Geoblocking-Verordnung - Wir unterstützen Sie dabei!
Seit Dezember 2018 dürfen Kunden in der EU beim Zugang zu Online-Inhalten aller Art nicht mehr nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz diskriminiert werden. Hauptsächlich betroffen sind Webseiten und ganz besonders Webshops mit Warenverkauf an Verbraucher.
Das Verbot betrifft eine generelle Sperre (z.B. auf Basis der IP-Adresse), als auch Vertragsbeschränkungen (z.B. die Erklärung in AGB, nur mit Kunden mit Wohnsitz in bestimmten Staaten Verträge zu schließen). Das Verbot bedeutet auch, dass Kunden nicht automatisch (z.B. auf Basis der IP-Adresse) zu einer anderen Sprachversion der Webseite oder des Webshops weitergeleitet werden dürfen.
Länderspezifische Webseiten bleiben weiterhin erlaubt. Es muss dem Kunden aber freistehen, zwischen ihnen zu wechseln und auf einer Webseite seiner Wahl zu bestellen. In Zukunft ist bei länderspezifischen Seiten in Webshops aber besondere Vorsicht geboten, weil daraus geschlossen werden kann, dass der Webshop dadurch auf Kunden bestimmter Staaten „ausgerichtet“ wird und dies hat zur Folge, dass dann für einen Vertrag mit einem Verbraucher das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers anzuwenden wäre. Das gleiche gilt für Warenlieferungen in andere EU-Staaten, auch hier empfiehlt sich dringend eine - absolut erlaubte - Einschränkungen des Liefergebietes.
Was darf man als Betreiber eines Online-Shops nicht mehr tun?
- Sie dürfen den Zugang von Kunden nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, oder des Wohnsitzes sperren oder beschränken (betrifft v.a. Anlage von Kundenkonten).
- Verboten ist eine Weiterleitung des Kunden auf eine andere Benutzeroberfläche, z. B. aus dem deutschen Shop auf eine spanische Seite, auf der dasselbe Produkt zu einem höheren Preis angeboten wird. Das gilt auch für mehrsprachige Varianten eines Webshops. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde diesem Vorgang zustimmt (opt-in). Voraussetzung ist, dass der Kunde die ursprüngliche Website weiterhin problemlos aufrufen kann. Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn die Sperrung oder Weiterleitung erfolgt, um rechtliche Anforderungen (z. B. Urheberrecht) zu erfüllen. Das muss der Shop-Betreiber dem Kunden jedoch erläutern.
- Online-Händler müssen ihre Waren und Dienstleistungen künftig an alle Kunden zu den gleichen Liefer- und Zahlungsbedingungen verkaufen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein österreichischer Händler z. B., der in seinem Shop eine bestimmte Kreditkartenmarke für die Zahlung über seinen Shop akzeptiert, muss die Karte auch dann annehmen, wenn diese z.B. in Frankreich ausgestellt wurde.
Was muss man als Betreiber eines Online-Shops jetzt tun?
- Zugangssperren und Hindernisse für (EU-)ausländische Kunden abbauen. Der Kunde kann also auf die Website zugreifen, unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er sich gerade befindet.
- Zustimmung von Kunden anfordern, falls sie doch auf eine andere Variante des Shops umgeleitet werden müssen / wollen. Länderspezifische Seiten sind weiterhin erlaubt, solange es dem Kunden freisteht, zwischen ihnen zu wechseln und auf der Website seiner Wahl zu deren Bedingungen zu bestellen.
- Allen Kunden ermöglichen, ihre Anschrift unabhängig von Wohnort und Nationalität einzugeben. Das heißt aber nicht, dass Sie ins Ausland liefern müssen.
- Kunden mit Kredit- oder Debitkarten, die zu einem Bankkonto in einem anderen EU-Mitgliedstaat gehören, nicht ablehnen.
Was muss man als Betreiber eines Online-Shops nicht tun?
- Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet Online-Händler nicht, ihre Waren und Dienstleistungen aktiv in ganz Europa anzubieten. Sie müssen ihren Shop also nicht vielsprachig gestalten und sämtliche Rechtsvorschriften (je nach Mitgliedstaat) berücksichtigen.
- Sie müssen zwar allen Kunden die gleichen Kaufbedingungen anbieten, das heißt aber nicht, dass das per se die Lieferung ins Ausland einschließt. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, die Zustellung auf eine Lieferadresse innerhalb eines Mitgliedstaats zu beschränken, oder dass der Kunde die Ware selbst abholt oder die Abholung selbst organisiert.
- Sie haben weiterhin die Möglichkeit, nur bestimmte Zahlungsmittel zu akzeptieren – unter der Voraussetzung, dass zumindest ein kostenfreies Zahlungsmittel darunter ist.
- Für Händler, die ausschließlich Waren und Dienstleistungen anbieten, die dem Urheberrecht oder anderen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums unterliegen, gilt die Geoblocking-Verordnung nicht.
Die Kurzversion:
Zugangsbeschränkungen abbauen, Anmeldung und Zugriff auf den Web-Shop für alle EU-Länder erlauben, gleiche Konditionen für alle EU-Verbraucher, Vorsicht bei Mehrsprachigkeit wegen "Ausrichtung", einfaches Umschalten zwischen Sprachvarianten, Zahlungsarten auf EU-Tauglichkeit prüfen, Liefergebiet möglichst einschränken wegen "Ausrichtung".
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